Berechtigt zur Urkundenanforderung sind:
- Urkundenbeteiligte (Personen, die in der Urkunde genannt sind)
- Rechtsnachfolger (z.B. Erben mit Erbnachweis)
- Bevollmächtigte mit notariell beglaubigter Vollmacht
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Befugnisse
Wichtig: Aufgrund der notariellen Verschwiegenheitspflicht (§ 69a BNotO) müssen Sie Ihre Berechtigung nachweisen.