1. Abschrift (einfache Kopie)
Eine einfache Abschrift gibt den Inhalt der Urkunde wieder. Sie enthält keinen Beglaubigungsvermerk, mit dem der Notar oder die verwahrende Stelle den wiedergegebenen Inhalt bestätigt.
Bei einer Abschrift muss es sich nicht notwendigerweise um eine Fotokopie handeln. Es genügt, wenn eine Unterschrift durch „gez.“ (gezeichnet) gefolgt von dem Namen des Beteiligten wiedergegeben wird. An der Stelle des Notarsiegels kann „L.S.“ stehen.
Eine einfache Abschrift hat keine besondere Beweiskraft.
2. Beglaubigte Abschrift
Die beglaubigte Abschrift gibt es den Inhalt der Urkunde wieder und enthält zusätzlich einen Beglaubigungsvermerk des Notars oder der verwahrenden Stelle. Mit diesem Vermerk wird die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt.
Der Vermerk wird mit der Abschrift mittels Schnur und Prägesiegel verbunden, sodass sie nicht voneinander getrennt
und keine Seiten ausgetauscht werden können.
3. Ausfertigung
Die Ausfertigung gibt den Inhalt der Urkunde wieder und enthält zusätzlich einen Ausfertigungsvermerk. Aufgrund dieses Vermerks wird nicht nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt, sondern die Ausfertigung vertritt im Rechtsverkehr die Urschrift. Dies ist notwendig, da die Urschrift mit den Originalunterschriften der Beteiligten bei dem Notar verbleiben muss.
Es bedarf immer dann einer Ausfertigung, wenn es nicht nur auf den Inhalt der Urkunde ankommt, sondern auf den Besitz eines Originals.
4. Vollstreckbare Ausfertigung
- Ermöglicht Zwangsvollstreckung
- Mit Vollstreckungsklausel
- Nur bei berechtigtem Interesse
- Verwendung: Zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen
Empfehlung: Beginnen Sie mit einer einfachen Abschrift. Für 95% aller Fälle ist diese ausreichend.