Berechtigt zur Urkundenanforderung sind:

  1. Urkundenbeteiligte (Personen, die in der Urkunde genannt sind)
  2. Rechtsnachfolger (z.B. Erben mit Erbnachweis)
  3. Bevollmächtigte mit notariell beglaubigter Vollmacht
  4. Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Befugnisse

Wichtig: Aufgrund der notariellen Verschwiegenheitspflicht (§ 69a BNotO) müssen Sie Ihre Berechtigung nachweisen.